Strafrecht
Rechtmäßigkeit der Anhaltung durch in Dienst gestellten Polizisten
1 Abs 3 RLV(Richtlinien-Verordnung) sieht ein In-Dienst-Stellen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes „nur“ zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß vor. Aus dieser dienstrechtlichen Vorschrift folgt nicht, dass ein Einschreiten eines Polizisten außerhalb des Dienstes in anderen Fällen gegenüber dem Betroffenen rechtswidrig wäre und eine Notwehrsituation auslösen würde.
Zak 2022/288
ANNÄHERUNG DER BANKOMATKARTE AN BARGELD:
Das Strafrechtsänderungsgesetz 2015, welches am 01.01.2016 in Kraft treten wird, sieht in § 166 Abs 1 StGB (Begehung im Familienkreis) eine Änderung des Tatobjektes dahingehend vor, dass auch die Annahme, Weitergabe oder der Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel, worunter beispielsweise Bankomat- und Kreditkarten zählen, privilegiert sein sollen, wenn sie zum Nachteil eines Angehörigen begangen werden. Die Privilegierung hat einerseits eine niedrigere Strafdrohung zur Folge, andererseits werden derartige Taten allerdings nicht von Amts wegen durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft verfolgt, sondern nur noch auf Verlangen des Geschädigten.