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Tipps und Tricks

Beschuldigter bzw. Angeklagter im Strafverfahren.

Was soll ich tun und welche Kosten fallen an? Ein kurzer Leitfaden für den Erfolg. 

  1. Tipps
  2. Kosten 
  3. Zusammenfassung
  1. Sie werden, aus welchen Gründen auch immer, als Beschuldigter bzw. Angeklagter in einem Strafverfahren geführt. Besonders für Personen, die noch niemals mit Strafrecht in Kontakt gekommen sind, stellt sich dies in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle als psychische Ausnahmesituation dar.

Das Wichtigste zuerst: einen kühlen Kopf bewahren und diesen „kühlen Kopf“ vor allem nicht in den Sand stecken. 

Eine Beschuldigten-Stellung im Strafverfahren ergibt sich, unabhängig von Vorsatz-Delikten wie Betrug, Körperverletzung, etc., oftmals schneller als erwartet. Beispielsweise bringt bereits ein Verkehrsunfall mit Personenschaden ab einem gewissen Grad bereits ein Strafverfahren für den „Schädiger“ mit sich. 

Das anzuvisierende Ziel nach Einleitung eines Strafverfahrens ist naturgemäß das bestmögliche Ergebnis. Je nach Sachverhalt zB. also die Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren, ein Freispruch, eine diversionelle Erledigung oder aber eine besonders milde bzw. geringe Strafe. 

Essentiell ist dabei aus meiner Sicht, sich der Tatsache bewusst zu werden, dass die Weichenstellung für das Ergebnis eines Strafverfahrens nicht erst in der Hauptverhandlung vor Gericht stattfindet, sondern oftmals bereits viel früher, nämlich im Ermittlungsverfahren (Polizei / Staatsanwaltschaft). Der Richter/die Richterin in der Hauptverhandlung entscheidet auf Basis der Ergebnisse des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens. Im Zuge der Verhandlungsvorbereitung verschafft sich der Richter/die Richterin naturgemäß bereits einen ersten Eindruck über die etwaige Schuldfrage. Dieses etwaig für den Angeklagten negative Bild zu revidieren, ist oftmals sehr schwierig. 

Es gilt daher: Bereits zu Beginn eines Strafverfahrens empfiehlt sich die Beiziehung eines Verteidigers. Gemeinsam ist eine allumfassende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten, wobei sämtliche in Frage kommende entlastende Beweismittel nach Möglichkeit bereits an dieser Stelle zu nennen sind. Hinzu kommt, dass der Verteidiger neben seiner Beratungsfunktion auch die Aufgabe wahrzunehmen hat, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu überwachen. Gerade im Hinblick auf Maßnahmen im Ermittlungsverfahren wie eine Hausdurchsuchung, eine Personendurchsuchung (etwa im Zusammenhang mit Suchtmittel/Drogen) ist dies eine ganz wesentliche Aufgabe. 

2. Zur Kostenfrage:
Naturgemäß fallen für die Vertretung im Strafverfahren Kosten an, diese sind grundsätzlich tariflich vorgegeben. Es empfiehlt sich jedenfalls, mit dem Rechtsanwalt, welcher zur Vertretung beauftragt wurde, die Kostenfrage gleich zu Beginn zu klären. Alternativ besteht beispielsweise die Möglichkeit eines Pauschalhonorars. Je nach Sachverhalt ist die für den Betroffenen günstigste bzw. zweckmäßigste Variante anzustreben. 

Hervorzuheben ist auch, dass im Falle eines Freispruches die Möglichkeit eines (teilweisen) Kostenersatzes durch die Republik Österreich besteht. Auch übernehmen – so vorhanden – oftmals Rechtsschutzversicherungen die angefallenen Kosten, sofern das Strafverfahren erfolgreich beendet wird. 

3. Kurz zusammenfassend lässt sich daher sagen: 
Ruhe bewahren, bedacht vorgehen
Möglichst früh im Verfahren einen Verteidiger beiziehen und eine allumfassenden Verteidigungsstrategie entwickeln

  • Kostenfrage gleich zu Beginn (je nach Sachverhalt) abklären 
  • Bestmöglichen Erfolg erzielen

Ich zähle das Strafrecht bzw. die Strafverteidigung als eines meiner Fachgebiete bzw. eine meiner Leidenschaften. Bereits meine Diplomarbeit habe ich der Verteidiger-Beiziehung im Ermittlungsverfahren gewidmet. 

Als in Salzburg angesiedelter Rechtsanwalt vertrete ich im Strafverfahren Mandanten in ganz Österreich. Nehmen sie gerne Kontakt für ein unverbindliches Erstgespräch mit mir auf.

© RA Mag. David Bernhofer 

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Ich hatte einen Verkehrsunfall – was ist zu tun? Tipps für eine zielorientierte Schadensabwicklung

Unmittelbar nach dem Unfall: 

Schadenabwicklung und Verfolgung der Ansprüche

Bereits unmittelbar nach dem Verkehrsunfall (Autounfall, Mopedunfall, aber auch Fahrradunfall etc.)  gilt es einerseits gesetzliche Pflichten zu beachten, andererseits aber auch Handlungen vorzunehmen, welche die Schadensregulierung in der Folge wesentlich erleichtern. 

Halten Sie das Fahrzeug sofort an, atmen Sie durch und bewahren Sie Ruhe.

Schalten Sie die Warnblickanlage an und stellen Sie ggf. das Pannendreieck auf.

Ziehen Sie eine Warnweste an, wenn dies notwendig ist (auf Autobahnen bei Verlassen des Fahrzeuges immer, auf Freilandstraßen beispielweise bei unübersichtlichen Straßenstellen, schlechter Sicht, etc.)

Tauschen Sie die Daten aus, wobei es sich empfiehlt, diese zusätzlich mit dem Ausweis des Unfallgegners abzugleichen. Besonders ratsam ist es, einen Unfallbericht anzufertigen und diesen wechselseitig zu unterschreiben. Fertigen Sie unbedingt auch eine Skizze des Unfallverlaufes auf dem Unfallbericht aus. 

Sichern Sie nach Möglichkeit sofort Beweise! Fertigen Sie Fotos der verunfallten Fahrzeuge an, wenn möglich noch in Endposition. Fertigen Sie ebenso Fotos an von etwaigen Spuren auf der Straße, umliegenden Verkehrszeichen, etc. Halten Sie auch nach Zeugen Ausschau, welche das Geschehen beobachtet haben könnten. 

Ziehen sie die Polizei bei, insbesondere bei Personenschaden. 

Im Falle von Verletzungen im Rahmen des Möglichen Erste Hilfe leisten 

2. Ein Verkehrsunfall geht häufig mit Sachschaden (Schaden am verunfallten Fahrzeug bzw. am Inhalt des Fahrzeuges) oder Personenschaden (Verletzungen) einher. 

Einige wichtige Aspekte/Tipps zur Schadensregulierung:

  • Machen Sie eine Schadenmeldung bei Ihrem Versicherer (Obliegenheit)!
  • Prüfen Sie (bzw. Ihre Vertretung) sämtliche in Frage kommende Ansprüche: Schadenersatz, Schmerzensgeld, Verdienstentgang, eine etwaige Verunstaltungsentschädigung, etc. 
  • Kämpfen Sie für Ihr Recht. Deponieren Sie Ihre Forderung bei der Gegenseite und fordern Sie diese zur Zahlung auf. 
  • Nehmen sie professionellen anwaltlichen Rat in Anspruch. Ihr anwaltlicher Vertreter wird in einem ersten Schritt, gemeinsam mit Ihnen, den Sachverhalt bzw. das Unfallgeschehen prüfen und beurteilen, wen das Verschulden trifft bzw., im Falle eines Teilverschuldens, wie hoch die Verschuldensanteile zu bemessen sind. Naturgemäß kann dies, ohne einen KFZ-technischen Sachverständigen, nur im Groben passieren. Je detaillierter die unter Punkt 1 genannten Beweissicherungsmaßnahmen ausgefallen sind, desto besser kann Ihr Rechtsvertreter den Sachverhalt beurteilen.

Ihr Rechtsanwalt wird weiters beurteilen, welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie hoch diese ausfallen (Beispielsweise Schmerzensgeld – Tagessätze) und diese in der Folge für sie fordern. 

  • Scheuen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte keine anfallenden Kosten. Ihr Rechtsanwalt wird Sie über anfallende Kosten bzw. deren Höhe vorab informieren. Zudem können diese Kosten, für den Fall, dass der Unfall nicht verschuldet wurde, von der Gegenseite gefordert werden. 

Verfügen sie über eine Rechtsschutzversicherung können anfallende Kosten zudem auch – je nach Polizze – von dieser Seite gedeckt werden. Ziel Ihrer Rechtsvertretung hat es, neben der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, zu sein, anfallenden Kosten zu verhindern. 

Ich habe als in Salzburg angesiedelter Rechtsanwalt bereits zahlreichen Opfern von Verkehrsunfällen, ob gerichtlich oder außergerichtlich, zu ihrem Recht verholfen. Ich bin, insbesondere im Hinblick auf die Schadenabwicklung, im ständigen Kontakt mit verschiedenen Haftpflichtversicherungen und vertrete Unfallopfer nicht nur in Salzburg sondern in ganz Österreich. 

Nehmen Sie daher ggf. jederzeit gerne Kontakt für ein unverbindliches Erstgespräch mit mir auf oder besuchen Sie mich auf der Kanzlei-Homepage unter www.r-b-s.at .

© RA Mag. David Bernhofer

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COVID-19 und MIETRECHT

Im Falle der behördlichen Betriebsschließung aufgrund von Covid-19 kann in Österreich unter Umständen die Zahlungsverpflichtung aus Miete oder Pacht bei Geschäftslokalen bzw. -räumlichkeiten entfallen. 

Mieter von Geschäftslokalen bzw. Geschäftsräumlichkeiten, die aufgrund behördlicher Anordnung zu schließen sind, müssen für den Zeitraum der Schließung in vielen Fällen keinen Mietzins an den Vermieter bezahlen. 

Zu beachten ist, dass der jeweilige Einzelfall stets gesondert beurteilt werden muss, da eine pauschale Rechtseinschätzung nicht zielführend ist. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass zwischen Miete und Pacht zu unterscheiden ist und § 1104 ABGB oft vertraglich abbedungen wird. Eine Regelung, welche ausschließlich das Risiko auf den Bestandsnehmer abwälzt, kann jedoch unwirksam sein. 

Insolvenzrecht in der Covid 19 Krise: Durch die in Österreich vorherrschenden Maßnahmen kommt es insbesondere in der Wirtschaft derzeit vielfach zu Zahlungsproblemen. Wir beraten Sie selbstverständlich gerne im Hinblick auf Ihre Rechte und Pflichten, insbesondere helfen wir bei der Durchsetzung Ihrer Forderung. Derzeit besonders zu beachtende unternehmerische Pflicht ist jedenfalls  die Überwachung der Liquidität bzw. Überschuldung des Unternehmens (ggf. Fortbestehensprognose!)

© RBS Rechtsanwälte OG